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Dichtheitspruefung

Zusätzlich sind wir durch das

KomNetGEW
(Kommunales Netzwerk Grundstücksentwässerung/IKT)

geprüft und zertifiziert.

komNetGEW

 

Dichtheitsprüfung/Zustands- und Funktionsprüfung der privaten Abwasserleitungen

§ 61 WHG

Was Haus- und Grundstückseigentümer zu beachten haben!
AKTUELLES
Die Verordnung der Landesregierung/Zustimmung des Landtages am 17.10.2013 regelt, dass nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes derjenige, der eine Abwasseranlage (Kanal) betreibt, verpflichtet ist ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik in Form der DIN 1986 Teil 30 und der DIN EN 1610 zu überwachen.
Wer muss die Dichtheitsprüfung durchführen?
Laut Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW mit Stand 19.05.2015
Innerhalb von Wasserschutzgebieten § 8 (3) SüwVO NRW:

  • Private Abwasserleitungen, die vor 1965 errichtet worden sind, sind bis zum 31. Dezember 2015 prüfen zu lassen
  • Gewerbliche und industrielle Abwasserleitungen, die vor 1990 errichtet worden sind, sind bis zum 31. Dezember 2015 prüfen zu lassen

Außerhalb von Wasserschutzgebieten § 8 (4) SüwVO NRW:

  • Alle anderen privaten Abwasserleitungen – ohne landesrechtliche Vorgaben – unabhängig davon kann die Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung Gebrauch machen (Fristen lt. den Satzungen der jeweiligen Kommunen)
  • Gewerbliche und industrielle Abwasserleitungen sind bis zum 31. Dezember 2020 zu überprüfen.
Welches Unternehmen darf die Dichtheitsprüfung durchführen?
Dichtheitsprüfungen dürfen nur Sachkundige, die durch die zuständige Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer-Bau anerkannt worden sind, durchführen.
Die Sachkundigen sind im Internet abrufbar unter: www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/
Welcher Schaden muss saniert werden?
Ergibt sich nach der Funktionsprüfung ein Sanierungserfordernis, sollte lediglich bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen (Schadensklasse A) eine kurzfristige Sanierungsfrist vorgegeben werden. Bei mittleren Schäden (Schadensklasse B) soll eine Sanierung innerhalb von zehn Jahren durchgeführt werden. Geringfügige Schäden müssen nicht saniert werden. In einem Bildreferenzkatalog ist festgelegt, wie ein Schaden zu bewerten ist und welcher Schadensklasse er zugeordnet werden kann. Der Bildreferenzkatalog ist im Internet abrufbar unter: www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm

Die Kosten die im Rahmen der Dichtheitsprüfung entstehen sind lt. BFH-Entscheidung (AZ: VI R 1/13) als Handwerkerleistung steuerlich begünstigt!

Die Satzung ihrer Kommune finden Sie im Internet unter:
www.kleve.de
www.bedburg-hau.de
www.kranenburg.de